Querparken – Ja oder Nein?

Darf ich mit meinem smart eigentlich quer parken? Und wo? Und wie? Und warum? Hier gibt es viele Spekulationen, unterschiedliche Meinungen und leider viel zu häufig lediglich “gesundes Halbwissen”. Wir versuchen, das Thema mal ein wenig aufzuschlüsseln.

Zunächst mal die Fakten. § 12 StVO behandelt das Thema Parken, in Abs. 4 wird folgendes vorgeschrieben:

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. […] Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Nun gut, abgesehen davon, dass man möglichst weit rechts parken soll, gibt der Paragraph nicht viel her.

In Absatz 6 lesen wir Folgendes:

Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Hier kommen wir der Sache schon näher, platzsparender ist Querparken in den meisten Fällen, der verfügbare Parkraum wird optimal ausgenutzt.

Gerne wird auch noch der § 2 Abs. 2 StVO herangezogen:

Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Wer parkt oder hält, fährt nicht, also hat dieser Paragraph auch keine Relevanz. Also nehmen wir auch noch den § 1 dazu, welcher besagt:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

OK, wenn ich also niemanden behindere, kann ich quer parken? Leider ist es nicht so einfach.

Gerd Altmann / pixelio.de
Bildquelle: Gerd Altmann / pixelio.de

Ohne noch weitere Gesetze zitieren zu wollen, gibt es noch das “Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr” und ein BGH-Urteil, die uns aber auch nicht wirklich weiterhelfen wollen.

Viele smart-Fahrer zitieren gerne die Entscheidung des AG Viechtach mit dem Az. 7 II OWi 00605/05 vom 23.08.2005, hier wurde ein Bescheid der Bußgeldstelle wegen Querparkens aufgehoben. Leider handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, welches also keine allgemeine Rechtsbindung nach sich zieht.

Kurzum, Gesetze und Rechtsprechung helfen uns nicht weiter, dieser Fall ist vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen. Wir leben glücklicherweise in einem Rechtsstaat und hier gilt der Grundsatz der Privatautonomie, das frei übersetzt bedeutet: “Erlaubt ist, was nicht verboten ist“.

quer_parken_2

Alles super, oder? Leider nein. Man könnte die vorhandene Rechtsprechung und die entsprechenden Gesetze eben auch anders auslegen.

So sind möglicherweise andere Fahrzeuge beim Ein- und Ausparken vor oder hinter einem quer geparkten smart stärker beeinträchtigt, auch das Quer einparken kann den fließenden Verkehr stärker behindern, als der konventionelle Einparkvorgang. Auch wird gerne behauptet, beim Parken müssen die roten Rückstrahler zu sehen sein, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Wir müssen uns wohl damit abfinden, dass es keine sichere Gesetzesgrundlage gibt, und es wird sich wohl so schnell auch keiner finden, der sich wegen eines 15 Euro Tickets bis zum BGH durchklagt, um endgültig  Rechtssicherheit herzustellen.

Ich werde also weiterhin quer parken, wo es niemanden behindert und es offensichtlich nicht verboten ist, z.B. durch Parkplatzmarkierungen.

quer_parken_1

Übrigens, in Österreich ist da Querparken definitiv verboten, hier besagt § 23 Abs. 2, dass stets parallel zur Fahrbahn geparkt werden muss, wenn nichts anderes vorgegeben ist.

In der Schweiz sind die Gesetze ähnlich schwammig wie bei uns, allerdings geht hier der Trend wohl eher Richtung Querpark-Verbot.

Quellen:

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    • Man darf mit einem Smart nicht quer zu parkflächenmarkierungen parken, bestimmt Rdnr. 74 in Anlage 2 der StVO:
      74 Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot
      Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
      Erläuterung
      Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

      • Es gibt keine “2,50m Klausel”. Die entspringt mal wieder der Abteilung gefährliches Halbwissen. Das Märchen um eine “2,50m Regelung” wurde häufig in Foren verbreitet, um den auf 2,69m gewachsenen smart fortwo 451 bei seiner Markteinführung zu diskreditieren – nach dem Motto “Der neue ist kein smart mehr”. Dabei war der smart crossblade bereits 2,62m lang und mit 1,61m auch 10 cm breiter als der 450er. Das hat aber niemanden gestört.

    • Ich verstehe Deinen Kommentar leider nicht, im ganzen Satz wäre dieser sicherlich hilfreicher. 😉

      OK, das offensichtliche zuerst, der smart ist natürlich nicht mal ansatzweise 2,5m breit. Und dieser Paragraph behandelt zwar die zulässigen Maße von Fahrzeugen, dies hat allerdings keine Bedeutung beim Parken… Der 451 ist immer 2,69m lang und 1,75m breit (mit Spiegeln), egal wie rum er steht.

  • viel interessanter wäre doch zu wissen: darf ich einem smart in die seite fahren, wenn er mich zu parkt? kommt leider immer häufiger vor. und so leicht die dinger auch sind – zum anheben und mal kurz verstellen reicht meine kraft dann doch nicht. bei normal-geparkten fahrzeugen gibts da ne stoßstange für, bei smarts ist da die autotür.

    • ganz schön aggressiv, oder? wenn alle einen smart fahren würden, statt ALLEINE in einem fetten stadt-suv, dann gäb es auch mehr parkraum. zu deiner frage: wie machst du es denn, wenn du von einem anderen auto eingeparkt wirst. fährst du dem auch in die karre? also!! freut euch lieber darüber, dass die smarties so einparken, denn dadurch haben alle mit einem größeren auto auch mehr parkraum. und was das “in die strasse reichen” betrifft: so mancher suv ist so fett, dass nicht mal mehr die räder in die parkbucht passen. da sollte man eher fragen, ob solche autos überhaupt noch in der Parkbucht stehen dürfen, wenn sie nicht ordentlich reinpassen. vielleicht sollte man auch die parkbuchten generell nur noch zum querparken freigeben. natürlich nur, so weit die autos reinpassen. alle anderen müssen ins parkhaus. dann hätte es gleich viel mehr parkraum.

  • Wenn wir Analogien ziehen, dann müssen die im Ganzen stimmen.
    Wenn ich mich mit dem Smart quer zur Straße stelle, dann muss er die Voraussetzungen eines normalen Autos, dass parallel zur Straße steht erfüllen.
    Dann darf er die Fahrzeugbreite eines normalen Autos, dass parallel zur Fahrbahn steht nicht übersteigen. Diese Fahrzeugbreite ist im vorgenannten §32 der Zulassungsordnung genannt (2,5 m). Also darf der Smart zum Querparken nicht länger als 2,5 m sein. Dem entsprechend ist das keine Klausel, sondern die Ableitung von einem Gesetzt.
    Nun zu den Rückstrahlern. Ein zur Fahrbahn parallel geparktes Auto hat hinten Rückstrahler. Die sind gem. §53 STVZO Pflicht. Somit muss der Smart, wenn er Quer zur Fahrbahn geparkt wird, mit den Rückstrahlern zur Straße hin stehen. Das kann er nur, wenn man vorwärts zum Bordstein parkt.

    Nun zu den Haken:
    Der 450 hat hinten keine Rückstrahler, die seitlich abstrahlen, also darf er nicht quer zur Straße parken, auch nicht vorwärts.
    Der 451 hat zwar die seitlich abstrahlenden Rückstrahler hinten, aber seine Länge ist zu hoch, da er über 2,5 m ist.

    Die Folgelogik sagt dann, mit dem Smart darf man nicht quer zur Straße parken.
    Einschränkung wäre, dass man einen 450 auf die Rückleuchten vom 451 umbaut und diesen Umbau eintragen lässt.

    Eigentlich entbehrt das mit dem Umfahren jeglichem Recht auf Antwort, aber wer ein parkendes Auto anfährt ist grundsätzlich Schuld! Wer dann noch abhaut, ohne den Besitzer oder die Polizei persönlich zu informieren, der begeht Fahrerflucht, sowohl beim Anfahren einer “Stoßstange”, also auch einer Tür. Ein LKW- der vor einem Parkt, hat auch locker eine erlaubte Fahrzeugbreite von bis zu 2,55 m und versuch mal den mit Deinem Auto wegzuschieben.
    Für mich wäre das ein Grund die Fahrerlaubnis einzuziehen.

    • Das nenn ich mal Gesetzte falsch ausgelegt.Was hat die Pflicht von Rückstrahlern mit parken zu tun. Weil du denkst das es Sinn macht oder wie???Ist ja Pflicht von 2 Strahlern dann oder?Dann darfst du nicht in Buchten etc parken oder vor parkende Autos da diese mindestens einen Strahler von dir verdecken.Vor breiteren Autos als deinem darfst du auch nicht parken, da man deine Lampen nicht sieht loolll
      .Immer dieses Halbwissen mit Zitaten von Paragraphen als hätte man die Gesetze selbst verfasst

      • Ich finde es toll, dass ein Unwissender hier mal versucht ein bisschen Stress zu machen, aber ich bin nicht dafür zuständig Dich über den Sinn oder Unsinn Deiner eigenen Worte aufzuklären. Deshalb überleg doch mal selbst, warum ein Auto hinten rote Strahler haben sollte. Vom Rest Deiner sinnlosen Beispiele sehe ich mal komplett ab. Der Gesetzgeber versucht immer das zu erfassen, was am ungünstigsten wäre und der Rest kann nur besser sein.Also denk bitte mal etwas weiter, als Dein Unwissen reicht.

    • Ich verstehe immer nicht, aus welcher Regelung sich die Pflicht ergäbe, ein Auto so zu parken, dass man die Rückstrahler sehen kann? Aus §53 STVZO Pflicht ergibt sich das nicht. Hier ist lediglich eine Regelungsuassage dazu, dass solche Rückstrahler vorhanden sein und wie sie angebracht werden müssen. Es gibt unzählige Weisen zu Parken, bei denen Rückstrahler nicht gesehen werden können, die aber nicht beanstandet werden.

      Selbiges trifft natürlich auch auf die 2,5m Länge zu, die beim Querparken der Breite anderer zugelassener Fahrzeuge entspricht und dort nicht beanstandet wird.

      • Zuerst einmal, es geht um das Parken ohne Parkplatz-Markierungen.

        Für diesen Fall schreibt der Gesetzgeber den rechten Seitenstreifen vor. Bei einem “normalen” Fahrzeug würden die Rückstrahler für den Fahrzeugverkehr dann auf der rechten Fahrbahnseite ersichtlich sein. Hintergrund ist, dass das Fahrzeug auch im dunkeln erkennbar ist, wenn keine andere Lichtquelle, außer die von dem Fahrzeug, dass die Fahrbahn nutzt, vorhanden wäre.

        Die 2,5 Meter erfüllt ja nur der 450, ab dem 451 wären die Smarts zu lang.

  • Eine bemerkenswerte Art des Miteinanderkommunizierens !!!!
    Ich möchte ja niemand belehren, aber die entscheidende Aussage der StVO ist bei allen Kommentaren nicht berücksichtigt worden.
    Nach der StVO ist am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu parken. Die aus den südlichen Ländern übernommene Unsitte des gegen die Fahrtrichtung parkens ist schlichtweg rechtswidrig. So – wenn der Smart quer steht, welche Fahrtrichtung hat er dann? Zunächst einmal ganz sicher nicht die Richtige. Im Übrigen ist “platzsparend” ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip ist nicht zu ahnden.

  • Hallo Herr Fritz,

    nach meiner Meinung steht im Gesetz “rechte Seitenstreifen”. Da steht nichts von Fahrtrichtung. Allerdings sollten wir dazu mal genauer festlegen, über welches Land wir uns jetzt unterhalten. Ich rede, da wir auf einer “de” Seite sind, von Deutschland. In der STVO ist das Parken leider nicht so konkret geregelt, weshalb ja auch ein quer geparktes Fahrzeug nicht entgegen der Fahrtrichtung geparkt ist und deshalb immer noch den rechten Seitenstreifen genutzt haben könnte. Eindeutiger ist es bei einem Fahrzeug, das entgegen der Fahrtrichtung geparkt wird, denn dieses steht auf der linken Seite!
    Aber ganz aktuell gibt es dazu auch einen Artikel im hamburger Abendblatt:
    http://www.abendblatt.de/ratgeber/auto-motor/article107099451/Gericht-Querparken-mit-dem-Smart-erlaubt.html
    vom 18.03.2016
    Dieser bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahre 2015. Demnach ist das Parken mit dem Smart, wenn er niemanden behindert oder gefährdet, auch quer erlaubt:
    AG Viechtach, Az.: 7 II Owi 00605/05

    In anderen Ländern kann das anders sein, da kenne ich mich aber nicht aus.

  • Meine Frau hat sich den Smart extra gekauft um in Würzburg den eh schon geringen Parkraum besser zu nutzen. Nun hat sie ein 15Euro Ticket wegen dem Querparken (ohne Gefärdung oder Störung des Verkehrs) und nach ihrem Einspruch und dem Zitieren der vorhandenen Urteile (und Absage unserer Rechtschutzversicherung) muss sie über 40€ abdrücken….Abzocke!!

  • Ein parkendes KFZ darf etwas auf den Bürgersteig überhängen. Der Smart hat vorne ca. 40cm Überhang. Sind die Räder noch auf der Fahrbahn und eng an den Bordstein gefahren, würde beim Querparken der kurze Smart weniger als 2,5 m von der Straßen-Breite beanspruchen.

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